Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Beratungsleistungen von marora
Stand: März 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen marora / Oliver Morina-Schmidt (im Folgenden „marora") und dem jeweiligen Kundenunternehmen (im Folgenden „Kunde").
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB). Sie gelten nicht für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
1.3 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung der AGB.
1.4 Diese AGB gelten auch für künftige Vertragsbeziehungen, ohne dass bei jedem Folgeauftrag erneut auf sie hingewiesen werden muss.
1.5 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn marora ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.6 Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
1.7 Sofern für einzelne digitale Produkte oder Tools von marora ergänzende Nutzungsbedingungen vorgesehen sind, gehen diese für den jeweiligen Anwendungsbereich diesen AGB vor.
2. Leistungsumfang und Vertragsschluss
2.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Beratungsvertrag oder einer sonstigen in Textform bestätigten Leistungsbeschreibung.
2.2 marora erbringt insbesondere Beratungs-, Coaching-, Workshop-, Moderations- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Leadership, Organisationsentwicklung, Transformation, Produktentwicklung sowie angrenzenden Beratungsfeldern.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, schuldet marora die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Erfolg.
2.4 Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments, durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch sonstige übereinstimmende Erklärung in Textform zustande.
2.5 Angebote von marora sind, sofern nicht anders angegeben, ab Ausstellungsdatum 30 Kalendertage gültig.
2.6 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Daraus resultierende Anpassungen von Honorar, Fristen und Ressourcen sind gesondert zu vergüten bzw. zu vereinbaren.
2.7 marora ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter zu bedienen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und dem Kunden entsteht dadurch nicht.
2.8 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Bestätigung in Textform.
3. Vergütung und Zahlung
3.1 Das Honorar richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Einzelvereinbarung.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
3.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamthonorars fällig. Weitere Abrechnungen erfolgen nach Leistungsfortschritt, bei länger dauernden Projekten in der Regel monatlich.
3.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.5 Leistungen, die auf Wunsch oder im Interesse des Kunden bereits vor vollständigem formellem Vertragsschluss erbracht werden und deren Beauftragung zumindest in Textform abgestimmt wurde, können entsprechend dem vereinbarten oder angemessenen Honorar abgerechnet werden.
3.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. marora ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie notwendige und zweckentsprechende Mahn- und Inkassokosten geltend zu machen.
3.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist marora nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfristsetzung berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener fälliger Beträge vorübergehend auszusetzen, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
3.8 Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt oder vorzeitig beendet, hat marora Anspruch auf Vergütung der bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz nachweislich entstandener und angemessener Aufwendungen. Für bereits verbindlich reservierte und kurzfristig nicht mehr anderweitig verwertbare Termine kann eine gesondert vereinbarte Stornoregelung gelten.
3.9 Reise- und Nebenkosten werden – sofern im Angebot vorgesehen oder sachlich erforderlich – gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Kilometergeld wird nach dem jeweils anwendbaren amtlichen Satz berechnet.
3.10 Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde hat marora alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Kunde benennt eine fachlich und organisatorisch zuständige Ansprechperson, die zur Abstimmung des Projekts befugt ist.
4.3 Der Kunde stellt sicher, dass auf seiner Seite die erforderlichen personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung des Projekts gegeben sind.
4.4 Verzögerungen oder Mehraufwände, die aus unvollständiger, verspäteter oder sonst nicht vertragsgemäßer Mitwirkung des Kunden resultieren, gehen nicht zu Lasten von marora. Vereinbarte Fristen verschieben sich in angemessenem Umfang; zusätzlicher Aufwand ist gesondert zu vergüten.
4.5 Der Kunde informiert – soweit erforderlich – seine Mitarbeiter, Projektbeteiligten und gegebenenfalls bestehende Arbeitnehmervertretungen rechtzeitig über Art und Umfang der Tätigkeit von marora.
5. Weisungsfreiheit und Projektdurchführung
5.1 marora erbringt die vereinbarten Leistungen selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich weisungsfrei.
5.2 marora ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, soweit nicht projektbedingt ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.3 marora übernimmt eine beratende, moderierende, konzeptionelle oder koordinierende Rolle. Unternehmerische oder operative Entscheidungen verbleiben beim Kunden.
5.4 Zeit- und Projektpläne dienen grundsätzlich der Planung. Verbindliche Fristen bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart wurden.
6. Urheberrecht und Nutzungsrechte
6.1 Sämtliche Rechte an von marora erstellten oder zur Verfügung gestellten Inhalten, Unterlagen, Konzepten, Präsentationen, Berichten, Analysen, Modellen, Methoden, Frameworks, Texten, Grafiken, Workshop-Designs und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben grundsätzlich bei marora, soweit nicht zwingendes Recht oder eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung etwas anderes vorsehen.
6.2 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Kunde an den im Rahmen des Auftrags überlassenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck und den eigenen internen Gebrauch.
6.3 Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder kommerzielle Verwertung bedarf der vorherigen Zustimmung von marora in Textform.
6.4 Vorvertragliche Unterlagen, Angebote, Konzeptskizzen, Pitches, Entwürfe und vergleichbare Materialien bleiben geistiges Eigentum von marora und dürfen ohne ausdrückliche Beauftragung und Zustimmung nicht genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
7. Vertraulichkeit
7.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
7.2 Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Strategien, Organisationsinterna, technische Informationen, wirtschaftliche Kennzahlen, Inhalte von Workshops und Besprechungen sowie nicht öffentlich zugängliche Unterlagen.
7.3 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die
- öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
- von Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.
7.4 Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern oder beigezogenen Dritten offengelegt werden, die diese Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
7.5 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
8. Gewährleistung
8.1 Der Kunde hat allfällige Mängel der Leistung unverzüglich nach Kenntnis in nachvollziehbarer Form anzuzeigen.
8.2 marora ist berechtigt und verpflichtet, berechtigte und rechtzeitig gerügte Mängel innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersatzleistung zu beheben.
8.3 Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, schlägt sie trotz angemessener Frist fehl oder ist sie für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde – soweit gesetzlich zulässig – Preisminderung verlangen; bei nicht bloß geringfügigen Mängeln kann er den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung auflösen.
8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung.
8.5 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unrichtigen oder unvollständigen Vorgaben, Informationen oder Unterlagen des Kunden beruhen.
9. Haftung
9.1 marora haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
9.2 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet marora unbeschränkt.
9.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet marora – außer bei Personenschäden – nur bei Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde typischerweise vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4 Die Haftung von marora für Sach- und Vermögensschäden aus leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach mit dem Zweifachen des für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettohonorars, höchstens jedoch mit EUR 150.000 pro Schadensfall, begrenzt.
9.5 Die Haftungsbeschränkungen gemäß dieser Klausel gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden sowie für Ansprüche nach zwingendem Recht.
9.6 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder reine Vermögensfolgeschäden besteht – soweit gesetzlich zulässig – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.7 Soweit marora zur Leistungserbringung Dritte beizieht, haftet marora für deren sorgfältige Auswahl. Eine weitergehende Haftung für von diesen Dritten verursachte Schäden besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
9.8 Schadenersatzansprüche sind vom Kunden innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Verkürzung zwingender gesetzlicher Verjährungsfristen findet nicht statt.
10. Abwerbeverbot
10.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des jeweiligen Projekts sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Personen, die von marora zur Leistungserbringung im konkreten Projekt eingesetzt wurden, gezielt zum Wechsel in ein Arbeits-, Auftrags- oder sonstiges dauerhaftes Vertragsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu veranlassen.
10.2 Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Kontakt ohne gezielte Abwerbung zustande gekommen ist, insbesondere aufgrund einer allgemeinen öffentlichen Stellenausschreibung oder einer von der betreffenden Person eigeninitiativ ausgehenden Bewerbung ohne vorherige aktive Ansprache durch den Kunden.
10.3 Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Bestimmung, hat er an marora eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt im Regelfall sechs Bruttomonatsvergütungen jener Person, höchstens jedoch das für den betroffenen Auftrag insgesamt vereinbarte Nettohonorar. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt marora vorbehalten; eine bezahlte Vertragsstrafe ist darauf anzurechnen.
10.4 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
11. Vertragsdauer und Beendigung
11.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsschluss und endet grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern keine laufende oder wiederkehrende Leistung vereinbart wurde.
11.2 Das Recht zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
11.3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- eine wesentliche Vertragspflicht trotz schriftlicher oder elektronischer Mahnung und angemessener Nachfrist nachhaltig verletzt wird,
- über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird,
- berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und dieser trotz Aufforderung keine angemessene Sicherheit leistet, soweit dies rechtlich zulässig ist,
- die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien nachhaltig und objektiv nachvollziehbar zerstört ist.
11.4 Erklärungen über die Kündigung oder sonstige Beendigung bedürfen der Textform. E-Mail ist ausreichend.
11.5 Im Fall einer Beendigung sind die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen von marora nach Maßgabe des Vertrags zu vergüten.
12. Referenznennung
12.1 marora ist berechtigt, den Kunden einschließlich Firmenname und Logo ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden in Textform als Referenz zu nennen.
12.2 Die Zustimmung kann inhaltlich beschränkt werden, etwa auf eine anonyme Branchenreferenz oder auf bestimmte Kommunikationskanäle.
12.3 Eine erteilte Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen werden.
12.4 Vertrauliche Inhalte, Projektdetails oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden ohne gesonderte ausdrückliche Freigabe nicht offengelegt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Wien. Erfüllungsort ist Wien.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13.4 Anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung gilt eine solche rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
13.5 Diese AGB sind in deutscher Sprache abgefasst. Maßgeblich ist die deutsche Fassung.